Schrödingers Gutachten: Büro der Landesdatenschutzbeauftragten NRW hält Ablehnungsbegründung der Stadt Remscheid für falsch

Innenstadt Remscheid OpenStreetMap

Wie ich berichtet hatte, habe ich mich mit einer Anfage gemäß Informationsfreiheitsgesetz NRW an die Stadt Remscheid gewandet, um Einsicht in das “Verkehrsgutachten Innenstadt” zu erhalten, dass dem Vernehmen nach zurückgehalten wurde, da es “in seiner Tragweite Politik und Bürgern nicht zugemutet werden könne”.

Diese Anfrage nach IFG NRW wurde von der Verantwortlichen bei der Stadt Remscheid mit Hinweis auf §7 Abs. 1 IFG abgelehnt. Da diese Begründung für mich inhaltlich nicht schlüssig war, hatte ich dagegen Widerspruch eingelegt. Parallel hatte ich mich mit einer Beschwerde wegen der Antragsablehnung durch die Stadt Remscheid an das Büro der Landesdatenschutzbeauftragten NRW gewandt.

Heute ging ein Schreiben der Datenschützer bei mir ein, dessen Inhalt meine Vermutung bestätigt, dass nämlich die Begründung der Ablehnung ($7 Abs. 1 IFG) nicht relevant ist. Nachfolgend der Text der sachbearbeitenden Datenschützerin an die Stadt Remscheid, der mir in Kopie zuging:

Sehr geehrte Frau xxx,

Herr Holzhauer hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu dem aktuellen Verkehrsgutachten „Innenstadt“ gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 4.9.2023, der mir in Kopie vorliegt, haben Sie seinen Antrag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt.

Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme.

Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung „die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben“. Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem Schreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten, lediglich der pauschale Hinweis auf die Norm des § 7 Abs. 1 IFG NRW, der drei verschiedene Varianten vorsieht.

Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Ein Verkehrsgutachten dürfte nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung dienen, sondern lediglich deren Grundlage bilden. Bei einem Gutachten ist typischerweise davon auszugehen, dass es lediglich verschiedene Handlungsmöglichkeiten sowie deren Konsequenzen darstellt, jedoch keine unmittelbare Aussage über die auf seiner Basis zu treffenden Entscheidungen. Damit stellen Gutachten gewöhnlicher weise eine vom Entscheidungsprozess unabhängige Vorarbeit dar und fallen nicht in den Schutzbereich des § 7 IFG NRW.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Dem Antragsteller habe ich eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx yyy
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Karte aus OpenStreetMap, Open Database Licence

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