Wie in einem vorhergehenden Artikel beschrieben, hatte ich eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bei der Stadt Remscheid gestellt, um Einsicht in das ominöse „Verkehrsgutachten Innenstadt“ zu erhalten, das zurückgehalten wird, weil es „Politik und Bürgern in seiner Tragweite nicht zugemutet werden kann“.
Die Ablehnung samt Begründung und meinen Widerspruch kann man dem vorausgegangenen Artikel entnehmen.
Parallel habe ich nun Beschwerde gegen die Ablehnung bei der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten eingelegt (das sollte bei deren Büro auch bereits eingegangen sein), unter anderem, da ich darüber informiert wurde, dass man auch in Schleswig-Holstein IFG-Anfragen mit derselben Begründung gern mal ablehnt und das dort regelmäßig vom Landesdatenschutzbeauftragten kassiert wird. Jetzt wird es spannend, wie die hiesige Landesdatenschutzbeauftragte, bzw. deren Minions das sehen.
Wortlaut:
Beschwerde gegen Stadt Remscheid wegen Ablehnung eines Auskunftsersuchens gemäß IFG NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die lokale Presse in Remscheid erhielt ich Kenntnis darüber, dass ein »Verkehrsgutachten Innenstadt« existieren soll, das den politischen Gremien und den Bürgern seitens der Verantwortlichen vorenthalten wird. Die Begründung: »weil es in seiner Tragweite der Politik und den Bürgern nicht zugemutet werden kann«.
Ich habe daraufhin ein Auskunftsersuchen gemäß IFG NRW an die Stadt Remscheid gestellt, um Einsicht in dieses Gutachten zu erlangen. Besonders interessant ist es auch deswegen, weil seitens Verantwortlicher der Stadt Remscheid beim »Bürgerdialog Radverkehr« behauptet wurde, dieses Gutachten sei noch gar nicht fertiggestellt. Was sich durch die Antwort der Stadt Remscheid auf meine IFG-Anfrage als Falschaussage entpuppte. Ich gehe deswegen von einem erhöhten Informationsinteresse der Gesellschaft aus, sowie von vorsätzlicher Verschleierung durch die Verantwortlichen bei der Stadt Remscheid.
Meine Anfrage von 16.08.2023 sehen Sie in Anlage 1.
Die Stadt Remscheid lehnte die Offenlegung des Gutachtens in einem Schreiben vom 04.09.2023 ab (Anlage 2). Als Begründung wurde angegeben, dass das Gutachten den politischen Gremien noch nicht vorgelegt wurde und begründet wurde dies mit §7 Abs. 3 IFG. Damit begründet die Stadt den Verschluss des Gutachtens genau mit dem Problem, das die Anfrage nach IFG beseitigen soll, nämlich der Vorenthaltung des Gutachtens gegenüber Politik und Bürgern.
Ich habe gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt, meine Begründung ist wie folgt (mein Widerspruch an die Stast Remscheid, der dieser bereits zugestellt wurdeliegt als Anlage 3 bei):
1. Bei einem Gutachten handelt es sich um eine objektive Betrachtung eines Sachverhalts durch Gutachter. Diese objektive Betrachtung hat auch Gültigkeit, und Relevanz und eine Offenlegung liegt in öffentlichem Interesse, wenn sie den politischen Gremien noch nicht vorgelegt wurde. Tatsächlich ergibt sich ein öffentliches Interesse insbesondere dadurch, dass der lokalen Presse zu entnehmen war, das Gutachten solle den politischen Gremien und der Öffentlichkeit aufgrund seiner Tragweite durch politisch und verwalterisch Verantwortliche bei der Stadt Remscheid vorenthalten werden.
2. Als Gutachten handelt es sich beim »Verkehrsgutachten Innenstadt« eben nicht um einen in §7 Abs. 1 IFG NRW genannten »Entwurf zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse«. Ein Gutachten ist kein »Entwurf« für eine Entscheidung oder einen Beschluss, sondern stellt eine fachliche, objektive Grundlage für solche Beschlüsse dar, oder sollte es zumindest.
3. Eine Ablehnung gemäß §7 Abs.1 IFG NRW darf nur dann erfolgen, »wenn die vorzeitige Bekanntgabe die Erfolge der Entscheidung, bzw. der Maßnahme vereiteln würde«. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil. Zudem wurde seitens der Stadt Remscheid nicht dargelegt, welche »Maßnahme« genau durch eine Veröffentlichung »vereitelt« werden würde.
4. insbesondere aufgrund der Informationen, dass das Gutachten zurückgehalten werden solle, da »es in seiner Tragweite Politik und Bürgern nicht zuzumuten sei«, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Offenlegung dieses Gutachtens. Die Ablehnung nach §7 Abs. 1 IFG NRW halte ich für vorgeschoben, um eine Veröffentlichung weiter zu verschleppen.Ich bitte um Prüfung und Einflussnahme auf die Verantwortlichen bei der Stadt Remscheid, dem Auskunftsersuchen nach IFG NRW umgehend nachzukommen.
Mit freundlichem Gruß,
Stefan Holzhauer
Karte aus OpenStreetMap, Open Database Licence